Ab dem 27.06.2024 tritt in Deutschland das neue Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft. Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ermöglicht die doppelte Staatsangehörigkeit.

Somit wird § 25 des deutschen StAG zukünftig entfallen.

Diese neue Regelung wird auch den Auslandsdeutschen die doppelte Staatsangehörigkeit ermöglichen, ohne dass eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich ist.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nach dem 27.06.2024 bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit NICHT verloren.

1) Reguläre Einbürgerung

„Deutsche, die sich in der Türkei gewöhnlich aufhalten, haben nach Art. 10 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes einen Anspruch auf Einbürgerung in den türkischen Staatsverband, wenn der Einbürgerungsbewerber/in seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Türkei mit einer Aufenthaltserlaubnis lebt, die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Türkei nicht gefährdet, ausreichende türkische Sprachkenntnisse verfügt und den Lebensunterhalt gesichert hat.“ (Insgesamt 12 Monate Aufenthalt außerhalb der Türkei in insgesamt von letzten 5 Jahren sind erlaubt. Also 12/5= durchschnittlich 2,4 Monate pro Jahr und den erforderlichen Mindestaufenthaltsdauer angerechnet.)

2) Einbürgerung als Ehegatte

Auch die Ehegatten türkischer Staatsangehöriger können gemäß Art. 16 des türkischen StAG unabhängig vom Wohnsitzland auf Antrag in den türkischen Staatsverband eingebürgert werden, wenn die eheliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren fortbesteht. Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Wohnsitz in der Türkei oder ein Sprachnachweis sind dafür nicht erforderlich.

3) Wiedereinbürgerung der ehemaligen türkischen Staatsangehörigen und/oder deren minderjährige Kinder

Ehemalige türkische Staatsangehörige und/oder deren minderjährigen Kinder, welche vorher oder nachher geboren sind, können auf Antrag nach Art. 13 des türkischen StAG eingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsbewerber/in die nationale Sicherheit der Türkei nicht gefährdet und im Blaue-Karten-Register (Mavi kartlılar kütüğü) eingetragen ist. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

Die Einbürgerung nach Art. 13 kann gemäß Art. 20 des türkischen StAG auch auf minderjährige Kinder erstreckt werden, wenn der andere Elternteil die Miteinbürgerung der minderjährigen Kinder zusammen mit dem auf die Einbürgerung antragstellenden Elternteil zustimmt.

Für die minderjährige Kinder mit blaue karte (Mavi Kart) gelten besondere Regelungen.
Die minderjährigen Kinder, welche im Register der blauen Karte (Mavi kartlılar kütüğü) eingetragen sind, haben einen eigenständigen Einbürgerungsanspruch, wie unten in 4) genannten Ausführungen ausführlich detailliert erklärt wurde.

4) Eigenständige Einbürgerung der minderjährigen Kinder mit blaue Karte (Kinder mit „Mavi Kart“)

Nach eine Ministerverfügung des türkischen Innenministeramts (Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı Bakanlık Makamının Oluru/Talimatı) vom 28.04.2022 mit der Nr. 250825 ist es seit April 2022 möglich, für die minderjährigen Kinder, welche im Blaue-Karten-Register (Mavi kartlılar kütüğü) eingetragen sind, einen eigenständigen Einbürgerungsantrag zu stellen und die minderjährigen Kinder (wie oben in 3. mit „und/oder“ erwähnt) alleine und eigenständig gem. Art. 13 des türkischen StAG einbürgern zu lassen, ohne dass die sorgeberechtigte Eltern/Elternteile für sich die türkische Staatsangehörigkeit mitbeantragen zu müssen. In diesem Fall muss ein sorgeberechtigter Elternteil den Einbürgerungsantrag nur für das minderjährige Kind (nicht für sich!) stellen, im Namen des minderjährigen Kindes unterschreiben und der andere sorgeberechtigte Elternteil diesem Antrag zustimmen.

Zusammengefasst; Die minderjährige Kinder mit Mavi Kart können in den türkischen Staatsverband auch alleine (ohne Eltern) eingebürgert werden !

5) Eigenständige Einbürgerung der erwachsenen Kinder mit blaue Karte (Erw. Kinder mit „Mavi Kart“)

Die erwachsene Kinder der ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, welche die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht erworben haben, können auf Antrag nach Art. 12/c des türkischen StAG eingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsbewerber/in die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Türkei nicht gefährdert und im Blaue-Karten-Register (Mavi kartlılar kütüğü) eingetragen ist.

Dieser Einbürgerungsanspruch für erwachsene Kinder mit Mavi Kart beruht auch auf dieselbe Ministerverfügung (wie oben in 4. erwähnt) des türkischen Innenministeramts (Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı Bakanlık Makamının Oluru/Talimatı) vom 28.04.2022 mit der Nr. 250825.

6) Einbürgerung aufgrund des Grundstückserwerbs

Personen, die ein Grundstück in der Türkei im Wert von mindestens 400.000 USD erworben haben, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder können gemäß Artikel 12/b des türkischen StAG gemeinsam eingebürgert werden, wenn der/die Eigentümer(in) dieses Grundstücks erklärt, dass es für mindestens 3 Jahre nicht veräußert wird. In diesem Fall sind ausreichende Sprachkenntnisse und eine Mindestaufenthaltszeit von 5 Jahren nicht erforderlich. Die Besonderheit dieser Regelung ist, dass neben dem Antragsteller/der Antragstellerin nicht nur dessen minderjährige Kinder, sondern auch dessen Ehegatte miteingebürgert werden können.

7) Einbürgerung durch Investition

Personen, die mindestens 500.000 USD auf einem in ihrem Namen eröffneten türkischen Festgeldkonto oder einem türkischen Investitionsfonds eingezahlt haben, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder können gemeinsam nach Art. 12/b des türkischen StAG eingebürgert werden, wenn der Kontoinhaber versichert, dass die Summe mindestens 3 Jahre lang nicht abgehoben wird. Ausreichende Sprachkenntnisse und Mindestaufenthaltszeit von mindestens 5 Jahren sind in diesem Fall nicht erforderlich. Die Besonderheit dieser Regelung ist, dass neben dem Antragsteller/der Antragstellerin nicht nur dessen minderjährige Kinder, sondern auch dessen Ehegatte miteingebürgert werden können.

8) Miteinbürgerung der minderjährigen Kinder in jedem Einbürgerungsverfahren

Die Einbürgerungen nach Art. 10, Art. 12, Art. 13 oder Art. 16 können gemäß Art. 20 des türkischen StAG auch auf minderjährige Kinder erstreckt werden, wenn der andere Elternteil die Miteinbürgerung der minderjährigen Kinder zustimmt.

Definition als „Türke“ in der türkischen Verfassung

In der türkischen Verfassung von 1982 wird nach Art. 66 Abs. 1 die türkische Staatsangehörigkeit wie folgt beschrieben: „Türke ist jeder, der durch das Band der Staatsangehörigkeit mit dem türkischen Staat verbunden ist.“

Nach Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit benötigen Sie als Türke in der Türkei keinen Aufenthaltstitel (İkamet izni) mehr und dürfen als Mehrstaater in beiden Ländern (Deutschland-Türkei) ohne Genehmigung dauerhaft leben und arbeiten.

Wehrdienstpflicht

Gemäß Art. 43 des türkischen Wehrpflichtgesetzes;

Alle Männer, die älter als 22 Jahre sind und erstmals in den türkischen Staatsverband eingebürgert werden, werden vom türkischen Wehrdienst auf Dauer befreit, wenn sie in ihrem Heimatland Deutschland Wehrdienst geleistet haben.

Diejenigen, die keinen Wehrdienst in ihrem Heimatland geleistet haben, können die türkische Wehrdienstpflicht auf Antrag für zwei Jahre vorübergehend aussetzen lassen.

Die oben genannte Wehrdienstbefreiung gilt nicht für Personen, die wiedereingebürgert wurden, nachdem sie zuvor die türkische Staatsangehörigkeit verloren hatten.

Die wiedereingebürgerten Personen haben unabhängig vom Alter weiterhin die Wehrdienstpflicht, wenn sie vor der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit den Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet haben.

Personen, die den Wehrdienst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder aufgrund ihres Alters (ältere Personen) nicht ableisten können, werden vom Wehrdienst befreit, wenn dieser Umstand nach einer Untersuchung durch einen zuständigen Arzt bestätigt und bescheinigt wird.

Für alle anderen Männer (einschließlich auch die wiedereingebürgerten Personen), die keinen Anspruch auf Befreiung haben, können in der Türkei den Wehrdienst in Form von Freikauf („Bedelli askerlik“) ableisten.

Diese Personen müssen insgesamt nur 30 Tage Grundwehrdienst leisten und insgesamt 182.608,00 TL (2024) zahlen.

In Deutschland lebende Mehrstaater können den Wehrdienst in einer anderen Form des Freikaufs („Dövizli askerlik“) ableisten.

Diese Personen müssen insgesamt 182.608,00 TL (2024) in Euro umgerechnet zahlen und sich im Online-Fortbildungsportal des Verteidigungsministeriums registrieren und die Informationen über die Grundausbildung lesen. Am Ende wird ein Teilnahmezertifikat elektronisch ausgestellt.

Diese Personen sind also von der 30-tägigen tatsächlichen Grundwehrdienst befreit und müssen diesen in der Türkei NICHT ableisten.

Av. C. Erdi SARI
Avukat

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.